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Begründung:

Die Sachverhalte, die in den vorausgegangenen Erlassen des MAGS geregelt sind, werden durch die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 22.03.2020 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.03.2020) geregelt.

Um eine einheitliche Rechtslage auf Landesebene zu erreichen und damit sowohl die Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung zu erhöhen als auch die Umsetzbarkeit im Vollzug zu erleichtern, wird hiermit die örtliche Allgemeinverfügung der Stadt Arnsberg zur Eindämmung des Corona-Virus im Stadtgebiet Arnsberg vom 18.03.2020 auf Weisung des MAGS NRW aufgehoben.

Auch wenn § 13 der CoronaSchVO eine eindeutige Konkurrenzklausel mit Vorrang für die Regelungen der CoronaSchVO vorsieht, dient eine solche Bereinigung der örtlichen Rechtslage für Klarheit der Regelungsinhalte und der Stärkung der Appelfunktion der CoronaSchVO. Die ist aus Gründen des weiterhin erforderlichen konsequenten Kotaktminimierungsgebotes geboten.
Die zuständigen Ordnungsbehörden wurden daher aufgefordert, die örtlichen Allgemeinverfügungen aufzuheben. Aufgrund der neuen Rechtslage wird die Allgemeinverfügung der Stadt Arnsberg mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Es gilt somit ausschließlich die erlassende CoronaSchVO des Landes NRW vom 22. März 2020. (GVBl. NRW. S. 178a), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GVBl. NRW. S. 202).

Rechtsbehelfsbelehrung (Ihre Rechte):

Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1 Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bear
beitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Stadt Arnsberg Der Bürgermeister

Ralf Paul Bittner

Quelle: Pressestelle Stadt Arnsberg